Allgemeine Verkaufsbedingungen für
den Handel Stand November
1999
Unverbindliche
Verbandsempfehlung, dem Kartellgericht gem. § 32 KartellG angezeigt am 3. August 1998
I.
Geltung
Die
Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von
unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt.
Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung
zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese
Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung
auch für alle weiteren
Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II.
Vertragsabschluß
Ein
Vertragsangebot eines Kunden bedarf einer
Auftragsbestätigung. Auch das Absenden der vom Kunden bestellten Ware
bewirkt den Vertragsabschluß. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der
Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des
Angebotes daran gebunden.
III. Preis
Alle
von uns genannten Preise sind,
soferne nicht anderes ausdrücklich vermerkt ist, exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Sollten sich die Lohnkosten
aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher
Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante
Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für
Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern,
so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.
IV. Zahlungsbedingungen,
Verzugszinsen
Mangels
gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe
der Ware bar zu bezahlen. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige
Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem
Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet.
Bei
Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu
begehren oder - soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern
handelt - Verzugszinsen in Höhe von 4% über der Sekundärmarktrendite / Bund lt.
Statistischem Monatsheft der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen.
V. Vertragsrücktritt
Bei
Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders
Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur
Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des
Kunden die Wahl, einen pauschalierten
Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des
tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs-
und Lieferungsverpflichtungen entbunden
und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten
und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach
Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der
Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine
Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf
die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages
zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl
einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe
von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden
zu bezahlen.
VI. Mahn-
und Inkassospesen
Der
Vertragspartner (Kunde) verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die dem
Gläubiger entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen
verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu
ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der
Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern der Gläubiger das
Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Schuldner, pro erfolgter
Mahnung einen Betrag von S 150,- sowie für die Evidenzhaltung des
Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von S 50,- zu
bezahlen.
VII. Lieferung,
Transport, Annahmeverzug
Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt.
Hat
der Kunde die Ware nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung
berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern,
wofür wir eine Lagergebühr von
0,1 % des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung
stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten
Gewerbsmanne einzulagern. Gleichzeitig sind wir berechtigt, entweder auf
Vertragserfüllung zu bestehen, oder nach Setzung einer angemessenen, mindestens
2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware
anderweitig zu verwerten.
VIII. Lieferfrist
Zur Leistungsausführung sind wir erst dann
verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die
zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen
ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten,
Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat.
Wir
sind berechtigt, die vereinbarten Termine und Lieferfristen um bis zu einer Woche zu überschreiten.
Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach Setzung einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
IX. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist der
Sitz unseres Unternehmens.
X.
Geringfügige Leistungsänderungen
Handelt
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder
sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen
unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt
insbesondere für durch die Sache bedingte Abweichungen (zB bei Maßen, Farben,
Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur, etc.).
XI. Gewährleistung, Untersuchungs- und
Rügepflicht
Bei
Verbrauchergeschäften können wir uns bei einer Gattungsschuld von den
Ansprüchen des Kunden auf Aufhebung
des
Vertrages oder auf angemessene Preisminderung dadurch befreien, daß wir in
angemessener Frist die mangelhafte Sache gegen eine mängelfreie austauschen;
sofern es sich nicht um eine Gattungsschuld handelt, können wir uns überdies
von der Pflicht zur Gewährung einer angemessen Preisminderung dadurch befreien,
daß wir in angemessener Frist in einer für den Verbraucher zumutbaren Weise
eine Verbesserung bewirken oder das Fehlende nachtragen.
Handelt
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so erfüllen wir
Gewährleistungsansprüche des Kunden bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch
Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf
Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir
mit der Erfüllung der
Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
Handelt
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist im Sinne der §§ 377 f
HGB die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6
Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich,
längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von
Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind
unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung,
schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig
erhoben, so gilt die Ware als genehmigt.
XII. Schadenersatz
Sämtliche
Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Dies gilt nicht für Personenschäden
bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung
übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter
bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein
Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein
Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von
Schadenersatzansprüchen drei Jahre ab Gefahrenübergang. Die in diesen
Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über
Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder
anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
Vor
Anschluß oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von
Computerprogrammen ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage
bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für
verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die
Verantwortung zu tragen hat.
XIII. Produkthaftung
Regreßforderungen
im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der
Regreßberechtigte weist nach, daß der Fehler in unserer Sphäre verursacht und
zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.
XIV. Eigentumsvorbehalt und dessen
Geltendmachung
Alle Waren werden von uns unter
Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung
unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann
ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei
Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und
Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware
–
insbesondere
durch Pfändungen - verpflichtet sich der
Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist
der Kunde Verbraucher oder kein
Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns
erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen
Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware
nicht verfügen, sie insbesonders nicht verkaufen, verpfänden, verschen-
ken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle
Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr
des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
XV. Forderungsabtretungen
Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt
der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese
durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur
endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns
auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu
verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Fakturen
etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns
gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern
und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen
einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 VersVG bereits jetzt an uns
abgetreten.
Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung
nicht abgetreten werden.
XVI. Zurückbehaltung
Handelt
es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei
gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten,
sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt.
XVII. Rechtswahl, Gerichtsstand
Es
gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird
ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die
Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung
aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten das am Sitz unseres
Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
XVIII. Datenschutz, Adressenänderung und
Urheberrecht
Der Kunde erteilt seine Zustimmung, daß auch die im
Kaufvertrag mitenthaltenen personenbezogenen
Daten in Erfüllung dieses Vertrages von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden.
Der
Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen
seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das
vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt
ist. Wird die Mitteilung unterlassen,
so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt
bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen
bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen
stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer
gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte.